Zu den gefürchteten Erlebnissen rund um die Grundstücksentwässerung gehören überschwemmte Kellerräume die durch Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation geflutet wurden. Die Häufigkeit solcher Vorkommnisse werden in der Regel stark unterschätzt. Viele Grundstückseigentümer glauben nach wie vor, die Gemeinde als Betreiber des öffentlichen Kanalnetzes für den Rückstau haftbar machen zu können, zumindest aber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Rückstauereignissen versichert zu sein: Beides ist fast immer ein Irrtum mit fatalen wirtschaftlichen Folgen.
Sehr viele Grundstücke, deren tiefste Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene des öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanals liegen, verfügen über keine Rückstausicherung – damit riskiert man überflutete Keller im Fall von Abwassereinstau in der öffentlichen Kanalisation. Da der Verzicht auf Rückstausicherungen grundsätzlich ein Verstoß gegen den Anlagenbetrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und häufig auch ein Verstoß gegen die geltende Abwassersatzung der Kommune ist, kann der Grundstückseigentümer in solchen Fällen die Kommune nicht für Rückstauschäden haftbar machen.
Aus dem gleichen Grunde setzt der Grundstückseigentümer ohne Rückstausicherung seinen Versicherungsschutz gegen Abwasserschäden aufs Spiel! Wer seine Grundleitungen saniert, sollte also die Gelegenheit nutzen, sich mit dem Thema Rückstausicherung zu beschäftigen und falls noch nicht vorhanden eine geeignete Anlage zu installieren. Wer defekte Grundleitungen unter der Kellersohle stilllegt und das Wasser oberhalb der Rückstauebene abfängt, erledigt das Rückstauproblem ganz “nebenbei” gleich mit!
Das defekte Ventil aus Gusseisen wird zertrümmert und durch einen modernen Rückstauautomaten ausgetauscht.